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Newsletter 2/2010
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25.06.2010
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Aktuelle Hinweise zum Arbeitsrecht
1)
Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbotes, das nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient.
Das Bundesarbeitsgericht hatte über ein Wettbewerbsverbot des ehemaligen Marketingleiters eines Unternehmens zu entscheiden, das Fenster und Türen herstellt und diese ausschließlich über den Fachhandel vertreibt. Nach dem Inhalt des Wettbewerbsverbotes verpflichtete sich der ehemalige Marketingleiter für die Dauer von zwei Jahren nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, das mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist.
Das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 288/09) entschied mit Urteil vom 21.04.2010, dass der ehemalige Mitarbeiter das Wettbewerbsverbot nicht insgesamt beachten müsse. Es genüge die Einhaltung des verbindlichen Teils. Nicht verbindlich sei das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben. Dieser Teil diene nicht dem Schutz des berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers.
TIPP: Vor Formulierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes sollten zwingend die berechtigten geschäftlichen Interessen und die aktuelle Rechtsprechung überprüft werden.
2)
Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung verweist, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend ausgelegt werden, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Nach dem Zweck der Bezugnahmeklausel – so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 AZR 796/08) - ist von den verschiedenen Nachfolgetarifverträgen des BAT in der Regel derjenige anzuwenden, der typischerweise gelten würde, wenn die Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würde.
Der Kläger war bei einem nicht tarifgebundenen Unternehmen beschäftigt. Die Parteien haben für den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses im Wesentlichen die Bestimmungen des jeweils gültigen BAT in Bezug genommen, nicht aber auch die diesen ersetzenden Tarifverträge. Der klagende Arbeitnehmer war nun der Auffassung, dass die Regelung des TV-L für sein Arbeitsverhältnis maßgebend seien. Diese Rechtsauffassung wurde von dem Bundesarbeitsgericht bestätigt.
TIPP: Bei der Vereinbarung von Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag ist große Vorsicht geboten. Eine entsprechende Vereinbarung sollte zuvor genau geprüft werden.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Ittenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, zur Verfügung.
Aktuelle Hinweise zum Bau- und Architektenrecht
Honoraranspruch des Architekten – Abgrenzung zur Akquisitionstätigkeit
Das OLG Celle hatte über den Honoraranspruch eines Architekten zu entscheiden. Der Bauherr wandte ein, nie einen Auftrag erteilt zu haben. Es habe sich um eine reine Akquisitionstätigkeit des Architekten gehandelt.
Das Gericht betonte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass alleine ein Tätigwerden des Architekten noch keinen Honoraranspruch begründet. Der Architekt muss den Abschluss eines Architektenvertrages nachweisen. Anerkanntermaßen kann ein solcher Vertrag auch konkludent zustande kommen, etwa wenn der Auftraggeber die Erbringung der Leistungen den Umständen nach nur gegen Entgelt erwarten durfte. Dann aber hat der Architekt diese konkreten Umstände darzulegen und zu beweisen. Erforderlich ist immer ein Rechtsbindungswille des Auftraggebers, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen. (Urteil v. 17.2.2010, Az.: 14 U 138/09).
Die Abgrenzung erweist sich im Einzelfall als überaus schwierig. Gerade in der Angebotsphase können erste Planungsleistungen erbracht werden, um sich damit für den ausstehenden Auftrag zu empfehlen. Selbst der erhebliche Umfang solcher Leistungen genügte dem OLG Celle nicht für einen Vergütungsanspruch. Anders kann dies sein, wenn der Auftraggeber Änderungswünsche an einer ersten Planung äußert oder die Akquise-Planung später „angenommen“ und verwirklicht wird.
TIPP: Nicht nur aus Gründen der Nachweisbarkeit, sondern um insgesamt Rechtsklarheit zu schaffen, sollte frühzeitig ein schriftlicher Architektenvertrag abgeschlossen werden.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Markus Groß zur Verfügung.
Aktueller Hinweis zum Erbrecht
Mit Urteil vom 28.04.2010 – Aktenzeichen IV ZR 73/08 – hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung (siehe BGHZ 7, 134; BGHZ 130, 377) zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei einer Lebensversicherung geändert.
Es geht dabei um die Fälle, in denen der Erblasser zu Lebzeiten einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und dabei einem Dritten ohne Gegenleistung, also im Wege der Schenkung ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat, sodass die im Todesfall fällige Versicherungssumme nicht Bestandteil des Nachlasses wird, sondern am Nachlass vorbei unmittelbar dem Dritten zufällt.
Schenkungen des Erblassers können gem. § 2325 BGB zugunsten pflichtteilsberechtigter Personen (Abkömmlinge, Ehegatte/eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, Eltern) einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen. Der Wert der Schenkung wird zur Berechnung dieses Anspruchs dem Nachlass hinzugerechnet, so als ob der Wert der Schenkung am Todestag des Erblassers noch zu dessen Vermögen gehört hätte.
Die Frage, was bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblicher Gegenstand der Schenkung ist, wenn der Erblasser über Lebensversicherungsleistungen durch ein widerrufliches Bezugsrecht verfügt, war seit langem umstritten.
Der Bundesgerichtshof vertrat bisher die Ansicht, dass auf die Summe der vom Erblasser zu Lebzeiten für die Lebensversicherung gezahlten Prämien (Beiträge) abzustellen sei. Der überwiegende Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur ist dieser Auffassung gefolgt. In den letzten Jahren wurde von einem Teil der Literatur und einigen Instanzgerichten allerdings vermehrt die Ansicht vertreten, es müsse auf die gesamte im Todesfall zur Auszahlung kommende Versicherungssumme abgestellt und diese für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs dem Nachlass hinzugerechnet werden. Dies könnte im Einzelfall zu einem erheblich höheren Pflichtteilsergänzungsanspruch als nach der bisher vom BGH vertretenen Berechnungsmethode führen.
Der BGH ist in seiner jetzigen Grundsatzentscheidung keiner dieser Auffassungen gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Wert zu berechnen ist, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag (Einziehung oder Veräußerung) zuletzt, d.h. in der letzten – juristischen - Sekunde seines Lebens selbst noch hätte realisieren können. In aller Regel sei dabei auf den Rückkaufswert des Versicherungsvertrages abzustellen. Dies ist der Wert, den der Erblasser durch eine Kündigung des Lebensversicherungsvertrages ohne weiteres hätte einziehen können. Je nach Lage des Einzelfalles könne gegebenenfalls auch ein höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, falls ein solcher - objektiv belegt – hätte erzielt werden könne.
Diese Entscheidung des BGH macht es in den in Rede stehenden Fällen künftig regelmäßig erforderlich, dass für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine Auskunft der Versicherungsgesellschaft über den am Tag vor dem Tod des Erblassers bestehenden Rückkaufswert des Lebensversicherungsvertrages eingeholt wird.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Rechtsanwalt Justizrat Dr. Manfred Birkenheier, Fachanwalt für Erbrecht, zur Verfügung.
Aktueller Hinweis zum Verwaltungsrecht
Kostenausgleich für Kindergartenkosten wohnortfremder Kinder
Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Trägergemeinde einer Kindertageseinrichtung einen Anspruch auf Erstattung von Betriebskosten für die Aufnahme von auswärtigen Kindern zugesprochen.
Einen solchen Ausgleich sieht das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch ausdrücklich vor. Das Gericht hatte insbesondere zu entscheiden, ob die dortige Regelung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 69 SGB VIII und dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 1 GG vereinbar ist und dies bestätigt. Zudem hatte das Gericht sich damit zu befassen, wie sich die Höhe des Kostenausgleichs errechnet. Der Kostenausgleich müsse alle laufenden Kosten wie Personalkosten, Sachkosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten und Abschreibungen zu berücksichtigen, nicht jedoch die Investitionskosten. (Urteil v. 4.5.2010, Az.: 4 K 1651/09GI).
Die Entscheidung bestätigt im Ergebnis auch die gleichlautende saarländische Regelung in § 7 Abs. 4 SKBBG und kann für deren Auslegung herangezogen werden. Die saarländischen Verwaltungsgerichte hatten sich bislang noch nicht mit der Thematik befasst.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Markus Groß zur Verfügung.
Neue Regelung im Bereich der VOB
Neue Regelung im Bereich der VOB bezüglich der Teilnahme von Firmen, die sich in Insolvenz befinden.
Weitestgehend unbemerkt ist Anfang Mai 2010 eine Regelung in der VOB Teil A bezüglich der Teilnahme an Ausschreibungen durch Unternehmen eingetreten, die sich in Insolvenz befinden.
1)
Nach der alten Regelung des § 8 Ziffer 5 (1) a konnte sich ein Unternehmen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nicht an Ausschreibungen beteiligen, sondern konnte und musste von solchen Ausschreibungen von vornherein ausgeschlossen werden.
Diese Bestimmung ist mit der vorerwähnten Neuregelung aufgehoben und durch den neuen § 6 VOB Teil A ersetzt worden.
Die Neufassung enthält keine entsprechende Regelung mehr, wie sie in der vorzitierten überholten Fassung des § 8 Ziffer 5 enthalten war. Dies hat dann zur Folge, dass auch ein in der Insolvenz befindliches Unternehmen sich grundsätzlich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen darf und wegen der Insolvenz grundsätzlich nicht mehr ausgeschlossen werden darf.
Anders verhält es sich allerdings mit der Vergabe: Insoweit ist keine Änderung eingetreten mit der Folge, dass ein in der Insolvenz befindliches Unternehmen nach wie vor von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden kann (allerdings nicht ausgeschlossen werden muss).
2)
Die vorstehende Änderung hat zur Folge, dass die frühere Übung von Wettbewerbern bei Bekanntwerden einer Insolvenz den Ausschreibenden auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass das in Insolvenz befindliche Unternehmen bei der Ausschreibung erst gar nicht mehr berücksichtigt werden darf, nicht aufrecht erhalten bleiben kann. Darüber hinaus führt die Insolvenz eines Unternehmens zukünftig nicht mehr zwangsläufig dazu, dass dieses Unternehmen von vornherein bei einer Auftragsvergabe nicht berücksichtigt werden darf.
Wird seitens des am Wettbewerb teilnehmenden und in der Insolvenz befindlichen Unternehmens der Nachweis erbracht, dass der Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt werden kann und dass darüber hinaus die Frage der Gewährleistung aus Sicht des Auftraggebers zufriedenstellend gelöst ist, wird ein potentieller Auftraggeber an der Berücksichtigung dieses Angebotes nicht vorbeikommen.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Rechtsanwalt Justizrat Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, zur Verfügung.
Urteil des BGH zu Beratungspflichten des Anlageberaters
Beratungspflichten des freien Anlageberaters hinsichtlich Rückvergütungen
Urteil des BGH vom 15.04.2010 (Az.: III ZR 196/09).
Die Rechtsprechung hatte sich in der letzten Zeit vielfach mit den Pflichten von Anlageberatern im Rahmen von Beratungsgesprächen beschäftigt. Ein Hauptthema war hierbei die Thematik „Rückvergütungen“. In seiner sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung stellt der BGH klar, dass Banken über Rückvergütungen, die sie umsatzabhängig aus der Empfehlung von Produkten erhalten, aufklären müssen. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht führt zu einer Haftung der Bank.
Nunmehr hat der BGH entschieden, dass diese Grundsätze auf einen freien nicht bankgebundenen Anlageberater regelmäßig nicht übertragbar sind. Begründet wird dies mit der Annahme, dass dem Kunden bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater klar sein muss, dass dieser von Dritten Provisionen erhält, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt. Für den Kunden liegt es auf der Hand, dass der Anlageberater irgendwie sein Geld verdienen muss und die Leistung nicht kostenlos ist. Dies ist im Bankengeschäft anders. Dort ist die Beratung regelmäßig in dauerhafte vertragliche Beziehungen eingebettet, aus denen die beratende Bank Vergütungen erhält. Dies ist beim freien Anlageberater nicht der Fall. Bei diesem tritt das Provisionsinteresse deutlich zu Tage.
Ein Interessenkonflikt des Anlageberaters im Hinblick auf verdiente Provisionen kann daher nur dann gegeben sein, wenn aufgrund der Provisionshöhe eine bestimmte Anlage empfohlen wird. Hier sieht der BGH jedoch keine Pflicht des Anlageberaters, ungefragt aufzuklären. Wenn ein Informationsinteresse des Kunden insoweit besteht, so könne er nachfragen.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht, zur Verfügung.
Geldbuße wegen Verkehrsverstößen als Arbeitsentgelt ?
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat am 20.01.2010 L 6 R 381/08 entschieden, dass dann, wenn der Arbeitgeber für seinen angestellten Kraftfahrer Geldbußen aus Verkehrsverstößen übernimmt, dieses kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt. Vorangegangen war eine Prüfung des Rentenversicherungsträgers. Dieser hatte entschieden, dass, wenn der Arbeitgeber aus Straßenverkehrsverstößen seines angestellten Kraftfahrers Geldbußen übernimmt, diese als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der betroffenen Fahrer zu werten seien.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat dies mit der Begründung verneint, die Übernahme derartiger Geldbußen durch den Arbeitgeber erfolge im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, nachdem dieser die Fahrer angewiesen hatte, unter Außerachtlassung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, unbedingt die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz urteilt, für die Frage der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendung sei es ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei oder nicht.
Abzuwarten bleibt, inwieweit andere Gerichte sich dieser Auffassung anschließen.
Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Heimes, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, zur Verfügung.
Kein Schadenersatz wegen unrichtiger Arbeitgeberauskunft BAG 9 AZR 184/09
Kein Schadenersatz wegen unrichtiger Arbeitgeberauskunft
Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung war folgender:
Der Kläger schloss mit dem beklagten Land einen Altersteilzeitvertrag im sog. Blockmodell, beginnend mit dem 01.11.2003 und endend mit dem 30.09.2009. Die Freistellungsphase begann am 17.10.2006. Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Anfrage erklärt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Innerhalb dieser Freistellungsphase wäre ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe möglich gewesen. Trotz der Aussage des beklagten Landes, Altersteilzeitarbeit führe bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen, wurde dem Kläger der Bewährungsaufstieg zum 01.12.2007 verwehrt. Der Kläger erhob Klage gegen diese Entscheidung. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das BAG hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederum hergestellt. Zur Begründung führt das BAG aus, der Arbeitgeber habe zwar gegenüber seinen Arbeitnehmern grundsätzlich die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet sein. Im vorliegenden Fall vertrat das BAG die Auffassung, dass während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell die für den Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen wird. Wer nicht arbeite, könne sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg stehe dem Kläger auch nicht als Schadenersatzanspruch zu. Das beklagte Land habe zwar eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt. Der Kläger habe aber nicht hinreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.
Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Heimes, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, zur Verfügung.
Verurteilung zur Zahlung wegen "offizieller Gewinnmitteilung"
OLG Köln "verurteilt" Versandfirma zur Zahlung von 13.400,00 € wegen „offizieller Gewinnmitteilung“
Das OLG Köln (AZ 21 O 2/10) hat in einem Hinweisbeschluss den Anspruch eines Kunden auf Zahlung von 13.400,00 € aus einer Gewinnzusage gegen eine sog. „Shoppingfirma“ aus Luxemburg bejaht. Die Firma war vom Landgericht Aachen zur Zahlung der 13.400,00 € verurteilt worden. Gegen diese Entscheidung hat die Firma Berufung eingelegt. Die Berufung wurde von Seiten der Firma zurückgenommen, nachdem auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen keine Aussicht auf Erfolg habe.
Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass ein Mann aus Neustadt einen Katalog zugesandt bekommen hatte, dem eine „offizielle Gewinnmitteilung“ beigefügt war, in der es hieß:
„Und nun halten Sie sich fest Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,00 € entfallen ist.“
Der Kunde klebte die Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung. Er rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn allerdings nicht, worauf er Klage erhob. Dieser verteidigte sich damit, dass in den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel weitere Voraussetzungen für die Geldauszahlung aufgestellt worden seien, die nicht erfüllt gewesen seien. Es sei lediglich von einem „Gewinnkandidaten“ die Rede gewesen, der nur eine Möglichkeit auf einen Gewinn habe. Das OLG wies in seinem Beschluss darauf hin, dass mit dem konkret an ihn gerichtetes Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB erteilt worden sei. Das oben wiedergegebene Zitat könne nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, der Empfänger der Sendung habe den Gewinn bereits erhalten und brauche ihn nur noch abzurufen. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichts sagende Hinweise im Fließtext entgegen gewirkt werden, wie z.B.
„Ich anerkenne die von mir gelesene Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen“
und
„Die Mitteilung wird gültig, wenn Ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist.“.
Mit der Rücknahme der Berufung war die landgerichtliche Entscheidung rechtskräftig.
Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Heimes, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, zur Verfügung.
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