1) Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses mit einem minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit
(BAG – 6 AZR 354/10)
Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit zu entscheiden. Der Ausbildende hatte am letzten Tag der Probezeit die Kündigung erklärt, die an den minderjährigen Auszubildenden, gesetzlich vertreten durch die Eltern, gerichtet war. Die Kündigungserklärung wurde am selben Tag durch Boten in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Auszubildenden und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Der Auszubildende war der Auffassung, dass die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses unwirksam war.
Das Bundesarbeitsgericht teilte die Ansicht des Auszubildenden nicht. Es führte in seinem Urteil vom 08.12.2011 (Az 6 AZR 354/10) aus, dass das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit gem. § 22 Abs. 1 BBiG sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Eine solche Kündigung müsse jedoch noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nach § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung nach § 131 Abs. 2 BGB erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Ist ein Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie – etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten – tatsächlich in dessen Machtbereich, ist der Zugang bewirkt. Die Kündigung wurde somit im vorliegenden Fall gegenüber den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt und war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes rechtzeitig zugegangen.
TIPP: Ausbildende sollten vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem Auszubildenden genau prüfen, ob dieser zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch minderjährig ist und sich über die formellen Anforderungen der Kündigung von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
2) Streit um Formulierung „kennengelernt“ im Arbeitszeugnis (BAG – 9 AZR 386/10)
Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Formulierung im Arbeitszeugnis „kennengelernt“ ein Rückschluss auf das Nichtvorhandensein der bescheinigten Eigenschaft zulässt, wenn die Formulierung in ein durchweg gutes Zeugnis eingebettet ist. Dem Kläger wurde ein Arbeitszeugnis erteilt, in dem folgende Formulierung enthalten war:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte.“
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.
Das Bundesarbeitsgericht führte im vorliegenden Fall aus, dass die im Zeugnis der Beklagten enthaltende Formulierung, „als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt“, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck erwecke, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
TIPP: Lassen Sie sich bei streitigen Formulierungen in einem Arbeitszeugnis über deren Inhalt beraten und machen Sie im Fall unklarer Formulierungen Zeugnisberichtigungsansprüche geltend.
3) Unfallschaden am Privatfahrzeug (BAG – 8 AZR 102/10)
Der Kläger hatte als Oberarzt in einem Krankenhaus regelmäßig Rufbereitschaft für seinen Arbeitgeber zu leisten. Diese nahm er von seinem Wohnort aus unter Nutzung seines Privat-Pkw wahr. Anlässlich einer Bereitschaftsfahrt verunglückte der Kläger mit seinem Fahrzeug. Hierbei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 6.690,- €, die er von seinem Arbeitgeber forderte. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass die Fahrt des Klägers dann den Betätigungsbereich des Arbeitgebers zugerechnet werden müsse, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste oder wenn er den Arbeitnehmer ausdrücklich auffordert, das eigene Fahrzeug zu nutzen.
Zwar sei der Weg zur Arbeitsstelle grundsätzlich nicht dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen. Dieser Grundsatz erfahre jedoch dann eine Einschränkung, wenn der Weg zur Arbeitsstelle während einer Rufbereitschaft zurückgelegt werde. Dem Grunde nach bestünde daher ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Reparaturkosten. Dieser Anspruch kann allerdings nach § 254 Abs. 1 BGB gemindert oder ausgeschlossen sein.
TIPP: Stimmen Sie den Einsatz Ihres Privat-Pkw mit dem Arbeitgeber ab, um Zuordnungsschwierigkeiten, in dessen Betätigungsbereich die Privat-Nutzung fällt, zu vermeiden.
4) Beitragsprüfungsbescheide ohne Angaben des Prüfungszeitrahmens rechtswidrig (LSG München - L 5R 848/08)
Die Deutsche Rentenversicherung hatte nach einer entsprechenden Beitragsprüfung bescheidmäßig festgestellt, zwei im geprüften Betrieb nur zum Scheine nach selbstständig tätige Personen seien tatsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Bescheid enthielt keine weiteren Feststellungen. Ebenfalls waren keine Angaben zum Tätigkeitsbeginn oder –ende, zur Beitragsnachforderung, zum Prüfzeitraum oder zur Beitragshöhe enthalten.
In seiner Entscheidung hat das LSG den Bescheid wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsprinzip nicht akzeptiert und aufgehoben. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei verletzt, weil der Adressat des Bescheides nicht in der Lage sei, das von ihm Geforderte zu erkennen und zudem müsse die Entscheidung eine geeignete Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung bilden. Der Bescheid genüge diesen Anforderungen nicht. Es fehlten unzweifelhafte zeitliche und tätigkeitsbezogene Bezeichnungen. Auch sei das Vorliegen einer Beschäftigung als isolierte Feststellung lediglich eines Tatbestandselementes nicht rechtmäßig.
5) Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit (BAG - 9 AZR 315/10)
In diesem Rechtsstreit hatte das BAG zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit einer Arbeitnehmerin zustimmen muss. Hintergrund der Entscheidung war folgender:
Die Klägerin war seit 2005 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Am 03.01.2008 gebar sie ihr 5. Kind und nahm Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 08.12.2008 bat sie um Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr und berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Ab dem 05.01.2009 nahm sie ihre Arbeit nicht wieder auf. Die Beklagte erteilte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. In I. Instanz wurde die Beklagte verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. In II. Instanz wurde die Klage insgesamt abgewiesen. Das LAG vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zum Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Für einen Rechtsmissbrauch gäbe es aber keine Anhaltspunkte. Die Abmahnung sei berechtigt, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei.
Auf die Revision der Klägerin wurde der Rechtsstreit an das LAG zurück verwiesen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BeEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 BeEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Arbeitgeber ist nach billigem Ermessen verpflichtet, zu entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt oder nicht. Zu dieser Frage hat das LAG noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.
6) Fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin wegen Verzehrs von Lebensmitteln
(ArbG Neunkirchen - 2 Ca 856/11)
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Neunkirchen ist die fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin wegen unbezahlten Verzehrs zweier Omeletts und der Mitnahme eines belegten Brötchens zulässig.
Zwischen den Parteien bestand seit dem Jahr 2004 ein Arbeitsverhältnis. Es wurde von Seiten der Bäckerei fristlos gekündigt. Die Kündigung fußte auf dem Vorwurf, die Klägerin habe zwei von ihr selbst zubereitete Omeletts gegessen, sich ein Brötchen belegt und mitgenommen ohne dieses zu bezahlen. Der Verkaufspreis der Lebensmittel betrug 12,75 €. In der Betriebsordnung der Bäckerei ist geregelt, dass Mitarbeiter Waren, die sie essen oder kaufen wollen, in die Kasse eingeben und bezahlen.
Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen hatte keinen Erfolg. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für das Arbeitsgericht fest, dass die Klägerin zumindest 1 Omelett selbst zubereitet und verzehrt hat sowie ein belegtes Brötchen nach der Arbeit mit nach Hause genommen hatte, ohne diese zu zahlen. Das Arbeitsgericht Neunkirchen bejahte den wichtigen Grund für eine Kündigung. Es setzte sich mit der Entscheidung des BAG im sogenannten Fall „Emmely“ auseinander und bewertete bei der Interessenabwägung die Begleitumstände des Vorfalls sowie das nachfolgende Verhalten der Klägerin zu deren Nachteil.
Für ergänzende Erläuterungen stehen Ihnen die Herren Rechtsanwälte Dr. Hans Jörg Ittenbach und Thomas Heimes, Fachanwälte für Arbeits- und Insolvenzrecht, zur Verfügung