1. Der Arbeitgeber kann die Dauer und die Lage der Arbeitszeit im Wege des Direktionsrechtes festlegen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.02.2009 (Az. 11 Sa 661/08) entschieden, dass ein Arbeitgeber die Lage der täglichen Arbeitszeit durch Ausübung seines Direktionsrechtes festlegen kann, wenn diese weder vertraglich noch tariflich geregelt ist. Selbst durch eine langjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers werde die Lage der Arbeitszeit nicht auf einen unveränderbaren Vertragsinhalt konkretisiert. Der Arbeitnehmer könne aus der Beibehaltung einer bestimmten Lage der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum allein nicht auf einen Willen des Arbeitgebers schließen, diese Arbeitszeit auch künftig unverändert beizubehalten.
Der Kläger hatte seit Jahren nur an vier Arbeitstagen in der Woche gearbeitet. Die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden war auf diese vier Tage verteilt. Der Arbeitgeber ordnete im Wege des Direktionsrechtes an, dass der Kläger künftig an fünf Tagen pro Woche zu bestimmten Zeiten tätig werden sollte. Dies war nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz zulässig.
Tipp: Ob eine Konkretisierung der Lage der Arbeitszeit eingetreten ist oder nicht, muss im Einzelfall geprüft werden. Für eine Konkretisierung sind alle Umstände maßgeblich, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nur zu den konkretisierten Zeiten tätig werden sollte.
2. Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls von sechs Maultauschen
Das Arbeitsgericht Lörrach hat in einem Urteil vom 16.10.2009 (Az. 4 Ca 248/09) entschieden, dass der Diebstahl von sechs Maultauschen geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Eine Altenpflegerin hatte die Maultaschen in eine Stofftasche gesteckt und wollte diese später essen. Eine Erstattung der Kosten war von ihr nicht beabsichtigt.
Da in dem Pflegeheim, in dem die Arbeitnehmerin tätig war, ein ausdrückliches und ihr auch bekanntes Verbot hinsichtlich der Verwertung von Resten bestand, ging das Arbeitsgericht von einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten aus. Auf den Wert der entwendeten Gegenstände komme es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht an. Die außerordentliche Kündigung war daher nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Lörrach zu Recht erfolgt.
Tipp: Sollte in einem Betrieb die Verwertung von Resten nicht klar geregelt sein, so dürfen diese keinesfalls von dem Arbeitnehmer mitgenommen werden, auch wenn dieser davon ausgeht, dass die Reste geringwertig sind und von dem Arbeitgeber nicht verwertet werden. Klärt der Arbeitnehmer dies nicht, riskiert er die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Für weitere Informationen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Ittenbach gerne zur Verfügung