1) Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis
(BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 -)
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2012 ist jedenfalls nach 6 Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.
Der mit einem GDB von 60 schwerbehinderte Kläger wurde darum gebeten, die dem Arbeitgeber vorliegenden Daten zu überprüfen bzw. zu vervollständigen. In dem Fragebogen waren u.a. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten erforderlich. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Ihm wurde anschließend – ohne Zustimmung des Integrationsamtes – gekündigt. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, der von dem Arbeitsgericht stattgegeben wurde. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen angenommen, der Kläger könne sich auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht berufen, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe. Dieser Auffassung ist auch das Bundesarbeitsgericht gefolgt. Die Frage nach der Schwerbehinderung habe dem Arbeitnehmer ermöglichen sollen, sich bei dem Ausspruch der Kündigung rechtstreu zu verhalten.
TIPP: Arbeitgeber sollten vor Ausspruch von Kündigungen evtl. Schwerbehinderungen ihrer Arbeitnehmer überprüfen bzw. mit Hilfe eines Fragebogens in Erfahrung bringen.
2) Ersatz des Unfallschadens bei Einsatz eines Privatfahrzeuges
(BAG, Urteil vom 22.06.2011 – 8 AZR 102/10 -)
Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem PKW entstandenen Schadens. Die Höhe dieses Ersatzanspruches bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Der Kläger war als Oberarzt in einem Klinikum beschäftigt. Er wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. Er wurde zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen und fuhr mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zum Arbeitsort. Bei Straßenglätte kam er von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Er begehrte die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem PKW entstandenen Schadens in Höhe von 5.727,52 € von seinem Arbeitgeber.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte allerdings Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen habe. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeuges für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.
TIPP: Treffen Sie eine Abrede über die Haftung bei privater Nutzung des KFZ eines Mitarbeiters bereits im Arbeitsvertrag.
3) Klage eines Oberarztes auf Schadenersatz von einer halben Million Euro wegen Mobbing
(LArbG Hamm/Westfalen, Urteil vom 19.01.2002 - 11 Sa 722/10 -)
Ein 61jähriger Oberarzt war seit 1985 in einem Krankenhaus in Lünen tätig. 2001 bewarb er sich erfolglos auf die Chefarztstelle der Neurochirurgischen Klinik, die dem jetzt beklagten Chefarzt übertragen war. Im Jahr 2003 erhob der Kläger erste Mobbingvorwürfe, danach war er in psychiatrischer Behandlung und für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2004 erhob er Klage gegen seinen Arbeitgeber u. a. mit dem Antrag, den Chefarzt zu entlassen und Schmerzensgeld zu zahlen. Die I. und II. Instanz blieben erfolglos. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. In der Folge schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin einen Vergleich. Seither wird er im medizinischen Controlling eingesetzt. Im Vergleich waren Schadenersatzansprüche gegen den Chefarzt nicht ausgeschlossen.
Derartige Ansprüche verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren mit der Behauptung, wegen einer Vielzahl von Übergriffen sei er psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden. Dies habe erhebliche Einkommenseinbußen zur Folge. Er fordert mit der Klage ca. 500.000,00 € Schadensersatz. Der beklagte Chefarzt ist der Auffassung, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Es sei teilweise zu Auseinandersetzungen und Verstimmungen gekommen. Dies sei aber allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis nicht akzeptieren wollte. Sowohl die I. als auch II. Instanz blieben erfolglos.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes liegt ein zum Schadenersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn die Beklagten Verhaltensweisen entweder bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt wird. Es muss ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen werden. Bei Ersatzansprüchen sei auch zu berücksichtigen, dass übliche Konfliktsituationen im Arbeitsleben, die auch durchaus längere Zeit andauern können, aber sozial- und rechtsadäquat sind, nicht geeignet sind, entsprechende Voraussetzungen zu erfüllen.
Das Landesarbeitsgericht hatte 10 Zeugen vernommen und war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Chefarzt in den vom Kläger vorgetragenen 29 Vorfällen diese Grenzen nicht überschritten hat. In etwa 2/3 der Fälle waren die Vorwürfe entweder unzureichend vorgetragen oder nicht unter Beweis gestellt. Die Fälle, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, haben die mobbingtypische Schaffung eines feindlichen Umfeldes nicht bestätigt. Soweit Zeugen sich überhaupt an die Konflikte aus den Jahren vor 2004 erinnern konnten, handelte es sich um Konflikte am Arbeitsplatz, die den noch üblichen Rahmen nicht überschritten haben.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Revision zum BAG nicht zugelassen.
4) Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis
(BAG, Urteil vom 18.01.2012, - 10 AZR 667/10 -)
Nach dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Klägerin die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend gemacht, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen sollte. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien ist der Anspruch ausgeschlossen, sollte zum Zeitpunkt der Auszahlung das Arbeitsverhältnis in gekündigtem Zustand sein. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2009 gekündigt.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte mit Urteil vom 16.09.2010 der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt.
Das BAG hatte auf diese Revision hin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In seiner Entscheidung führte das BAG aus, der Anspruch auf Weihnachtsgratifikation könne vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Dies sei unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Voraussetzung sei aber, dass mit der Weihnachtsgratifikation nicht die Vergütung von Arbeitsleistung bezweckt sei. Es komme also entscheidend darauf an, welchen Zweck die Zahlung der Gratifikation verfolge. In Fällen, in denen die Zahlung nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft, sei eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren. Einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB halte eine derartige Klausel stand. Das Landesarbeitsgericht Hamm muss nunmehr abklären, ob der Eintritt der Bedingung (Kündigung) treuwidrig herbeigeführt und deshalb nach § 162 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hatte nämlich erstinstanzlich vorgetragen, ihr Arbeitsverhältnis sei deshalb gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.
Für ergänzende Erläuterungen stehen Ihnen die Herren Rechtsanwälte Dr. Hans Jörg Ittenbach und Thomas Heimes, Fachanwälte für Arbeits- und Insolvenzrecht, zur Verfügung